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zu § 18a Oö VergRSG (Steinschnack)

Steinschnack1. LfgAugust 2020

Soweit dem Landesverwaltungsgericht von einer Partei ihre elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

IdF LGBl 2018/77

Stand der Kommentierung: März 2019

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