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zu § 5 Oö VergRSG (Lidauer)

Lidauer1. LfgAugust 2020

(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse;

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