(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sowie gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse;