(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinn des § 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig.
