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zu § 2 Oö VergRSG (Lidauer)

Lidauer1. LfgAugust 2020

(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinn des § 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig.

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