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zu § 23 NÖ VNG (Warum)

Warum1. LfgAugust 2020

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, bereits eingeleitete Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 67/2016, fortzuführen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2019, bereits eingeleitete Schlichtungs- bzw. Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, fortzuführen.

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