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zu § 26 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Ein Antrag gemäß § 25 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,

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