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zu § 11 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

Für Anträge gemäß den § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie Anträge gemäß § 25 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

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