Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
