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zu § 18 Bgld VergRSG (Herbst/Weinhandl)

Herbst/Weinhandl1. LfgAugust 2020

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und des betroffenen Vergabeverfahrens sowie gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1 und 2);

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