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zu § 2 Bgld VergRSG (Herbst/Weinhandl)

Herbst/Weinhandl1. LfgAugust 2020

(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über den Gebührensatz, die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags oder um einen Antrag auf einstweilige Verfügung handelt, durch Senate.

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