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zu § 213 BVergG 2018 (Öhler/Schramm)

Öhler/Schramm1. LfgAugust 2020

M. Öhler/J. Schramm

 

(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 202, 203 Abs. 11, 237, 269, 278, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.

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