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zu § 106 BVergG 2018 (Oppel)

Oppel1. LfgAugust 2020

A. Oppel 11Für wertvolles Feedback zum ursprünglichen Manuskript sei Franz Pachner gedankt.

 

(1) Technische Spezifikationen müssen allen Bewerbern und Bietern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

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