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zu § 8 BVergG 2018 (Gruber/Pesendorfer)

Gruber/Pesendorfer1. LfgAugust 2020

C. Gruber/H. Pesendorfer

 

(1) Aufträge, die mehr als eine Art von Leistung gemäß den §§ 5 bis 7 (Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung) umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Auftrages bildet.

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