(1) Sektorenauftraggeber können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Vergabe von Aufträgen und mit den Vorschriften des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes übereinstimmen.