Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
IdF BGBl I 2013/128
Stand der Kommentierung: Oktober 2015
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
IdF BGBl I 2013/128
Stand der Kommentierung: Oktober 2015