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zu § 322 BVergG (Möslinger-Gehmayr)

Möslinger-Gehmayr1. LfgMärz 2009

(1) Ein Antrag gemäß § 320 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,

2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

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