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zu § 244 BVergG (Gschweitl/Irnberger/Porsch-Sutter)

Gschweitl/Irnberger/Porsch-Sutter3. LfgSeptember 2013

Für die Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung für Angebote, die auf elektronischem Weg eingereicht werden können, gelten die §§ 92 bis 94.

IdF BGBl I 10/2012

Stand der Kommentierung: März 2013

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