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zu § 227 BVergG (Öhler/Schramm)

Öhler/Schramm1. LfgMärz 2009

3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

 

Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des § 222 Abs. 1. Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt § 222 Abs. 3.

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