(1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Die Sektorenauftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.