3. Abschnitt
Auftragsarten
Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (§§ 4 bis 9) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.
3. Abschnitt
Auftragsarten
Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (§§ 4 bis 9) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.