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zu § 166 BVergG (Holoubek/Fuchs/Zellhofer)

Holoubek/Fuchs/Zellhofer1. LfgMärz 2009

(1) Soweit Auftraggeber, die weder öffentliche Auftrageber noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (§§ 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.

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