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zu § 152 BVergG (Hornbanger/Zellhofer)

Hornbanger/Zellhofer3. LfgSeptember 2013

(1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.

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