Gschweitl/Irnberger/Suttner2. LfgAugust 2012
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und