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zu § 94 BVergG (Gschweitl/Irnberger/Porsch-Sutter)

Gschweitl/Irnberger/Porsch-Sutter3. LfgSeptember 2013

(1) Der Auftraggeber hat das zulässige oder die zulässigen Ver- und Entschlüsselungsverfahren, die auf Angebote anzuwenden sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

(2) Die Ver- und Entschlüsselungsverfahren haben dem Standard einer starken Verschlüsselung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.

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