(1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:
1. eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
2. einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung,