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zu § 44 BVergG (Pachner)

Pachner2. LfgAugust 2012

2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

 

(1) Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.

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