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zu § 2 Z 33a BVergG (Zellhofer/Schramm)

Zellhofer/Schramm6. LfgJuli 2016

[...]

33a. Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.

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