Hauptbewertungsmaßstäbe des BewG sind gemeiner Wert, Teilwert und Ertragswert.
A. Gemeiner Wert
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 10). Ein Liebhaberwert gilt nicht als gemeiner Wert.

