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10.11. Steuerfreie Zuschläge (Kraft/Kronberger)

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2026

Zuschläge nach § 68 Abs 1 EStG müssen in Arbeitszeitaufzeichnungen gesondert kenntlich gemacht werden

Die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge nach § 68 EStG kommt nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen (vgl zB VwGH 30.04.2003, 99/13/0222). Steuerlich besteht weiters die Notwendigkeit, auch zwischen „Normalüberstunden“ (Überstunden zu Tagesarbeitszeiten an Werktagen) und so genannten qualifizierten Überstunden (Überstunden an Sonn- und Feiertagen und in der Nachtzeit) zu unterscheiden, weil § 68 Abs 1 EStG neben der zahlenmäßig beschränkten Steuerbegünstigung für „Normalüberstunden“ (§ 68 Abs 2 EStG) eine eigene Steuerbegünstigung normiert (vgl VwGH 22.01.1997, 93/15/0068).

Im Vorerkenntnis des VwGH zum selben Streitfall (siehe VwGH 16.11.2023, Ra 2021/15/0091) wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt, anhand welcher die nach § 68 Abs 1 oder Abs 2 EStG steuerfrei zu behandelnden Überstunden für Arbeiter und Angestellte im Hotel und Gastgewerbe im Falle einer Durchrechnung zu ermitteln sind. Den Regelungen des § 68 Abs 1 und 2 EStG liegt insoweit der Gedanke einer geteilten Kontrolle durch Arbeitgeber und Finanzverwaltung zugrunde, als es dem Arbeitgeber im Rahmen der (Abrechnung der Überstunden und der) Lohnsteuerberechnung obliegt, die an Sonn- und Feiertagen konkret geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der für diese Überstunden bezahlten Zuschläge für sämtliche Arbeitnehmer darzulegen, während der Steuerverwaltung nur eine nachträgliche Überprüfung zukommt. Der Arbeitgeber hat den ungleich besseren Zugang zu den Informationen über die tatsächliche Erbringung von Überstunden und die hierfür getätigten Zahlungen.

Die Bestimmungen des § 68 Abs 1 und 2 EStG knüpfen also unmittelbar an die Lohnverrechnung des Arbeitgebers an, dem dabei auch die Aufzeichnung der geleisteten Überstunden und der dafür gezahlten Zuschläge zukommt, die sodann ihrerseits einer Nachprüfung durch das Finanzamt bzw (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) das Bundesfinanzgericht zugänglich sein müssen. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt bzw das Bundesfinanzgericht jederzeit leicht nachprüfbar sein (vgl in diesem Sinne auch VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078). Wenn in Arbeitszeitnachweisen die Darstellung (Kenntlichmachung) der für an Sonntagsüberstunden konkret bezahlten Zuschlägen fehlt, darf die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 68 Abs 1 EStG nicht nachgewiesen sind.

(VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050)

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