Seit 01.01.2026 muss in der Anmeldung zur Sozialversicherung als zusätzliche Information auch das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ angegeben werden (§ 33 Abs 1a Z 1 ASVG). Im Normalfall ist dabei die geplante Wochenarbeitszeit anzuführen.
Beispiel: Für 38,5 Wochenstunden ist „3850“ einzutragen.

