Das BMF hat die Ausführungen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) in zwei Punkten ergänzt:
Randzahl 92d LStR: Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin nicht maßgeblich.
