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3.2. Änderungen, die für alle Altersteilzeitmodelle gelten (Kraft/Kronberger)

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2026

Das neue „Nebenbeschäftigungsverbot“

Ab 01.01.2026 sind zusätzliche Beschäftigungen während einer Altersteilzeit bei anderen Arbeitgeber/innen (echte oder freie Dienstverhältnisse, egal ob geringfügig oder vollversichert), nur mehr dann zulässig, wenn sie bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit bestanden haben.

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