Das neue „Nebenbeschäftigungsverbot“
Ab 01.01.2026 sind zusätzliche Beschäftigungen während einer Altersteilzeit bei anderen Arbeitgeber/innen (echte oder freie Dienstverhältnisse, egal ob geringfügig oder vollversichert), nur mehr dann zulässig, wenn sie bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit bestanden haben.

