Mit 01.01.2026 sind durch das Teilpensionsgesetz auch zahlreiche Neuerungen für die Altersteilzeit in Kraft getreten (§ 27, § 28, § 79 Abs 189, § 82 Abs 8 AlVG). Die meisten Änderungen betreffen nur ab 01.01.2026 neu beginnende kontinuierliche Altersteilzeiten. Lediglich das neue Nebenbeschäftigungsverbot gilt auch für Blockaltersteilzeiten und für alte kontinuierliche Altersteilzeiten.

