Übersicht über die wichtigsten SV-Werte
Die Geringfügigkeitsgrenze für 2026 bleibt gemäß § 810 Abs 3 ASVG auf dem Wert des Jahres 2025 „eingefroren“ (ebenso wie der davon abgeleitete Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe). Die anderen beitragsbezogenen SV-Werte erhöhen sich entsprechend der Aufwertungszahl 1,073 (siehe dazu die Verordnung BGBl II Nr 263/2025 vom 28.11.2025).

