leitende Angestellte
Überstunden
Überstundenarbeit zeichnet sich grds dadurch aus, dass für deren Leistung ein Zuschlag (idR 50 %) zum Grundstundenlohn gebührt. Dies unabhängig davon, ob die Überstunden monetär oder mittels Zeitausgleich abgegolten werden (§ 10 Abs 1 AZG). Sie liegen vor, wenn entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen oder der täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden (zur Mehrarbeit vgl Rz 603 ff).
