Sonntagsarbeit ist (im Gegensatz zur Arbeit an gesetzlichen Feiertagen) im ARG lediglich in Form einer Schutznorm – also eines Arbeitsverbots – verankert. Im Falle eines Verstoßes können Verwaltungsstrafen über den AG verhängt werden. Einen individuellen Anspruch auf eine gesonderte (höhere) Entlohnung für Arbeitsleistungen an Sonntagen sucht man hier jedoch vergeblich. Vereinzelt finden sich Vergütungsansprüche in Sondergesetzen.

