Unter Aufwandersatzanspruch wird der Anspruch des AN auf Vergütung jener Aufwendungen verstanden, die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Arbeitspflicht im Interesse des AG entstanden sind. Aufwandsentschädigungen und die Erstattung von Auslagen stellen kein Entgelt dar.
Gesetzliche Grundlage
§ 1014 ABGB.

