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C. Ehepakte (Varro)

Varro1. AuflMai 2025

1. Ehepakt – Vertrag

Ehevertrag:

9
Gem § 33 TP 11 Gebührengesetz (GebG) unterliegen Ehepakte bzw Eheverträge der Gebühr in Höhe von 1 %. Gebührenschuldner sind die den Ehepakt abschließenden Vertragsteile. Ehepakte sind – nach dem Gebührenrecht – Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden (und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner).

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