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E. Pflegevermächtnis und Aufwandersatz für Pflegeleistungen (Hofmann)

Hofmann1. AuflMai 2025

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Zur Abgeltung geleisteter Pflege und Betreuung des/der Verstorbenen durch Eheg/eP oder Lebensgefährten/-innen stehen mehrere Rechtstitel zur Verfügung. Als Anspruchsgrundlagen kommen das Pflegevermächtnis (§§ 677 f – Rz 65 ff), Bereicherung (§ 1435 analog – Rz 73), GoA (§§ 1036, 1037 – Rz 74) sowie die Geschäftsbesorgung auf vertraglicher Grundlage (Personensorge im Rahmen einer Vorsorgevollmacht gem den §§ 260 ff – Rz 75) in Betracht. Die Voraussetzungen für die Abgeltung erbrachter Leistungen richten sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage.

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