Einantwortung
Alle vermögenswerten und sonstigen (nicht höchstpersönlichen) Rechte sowie Verbindlichkeiten des/der Verstorbenen sind vererblich. Sie bilden nach dem Tod die Verlassenschaft (§ 5311), die als juristische Person die Rechtspersönlichkeit des/der Verstorbenen fortsetzt (§ 546), und gehen mit deren Einantwortung auf die Erben/-innen als Gesamtrechtsnachfolger/-innen über (§ 547).
