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F. Partnerschaftsverträge (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner1. AuflMai 2025

1. Grundsätzliches

nichteheliche Lebensgemeinschaft

Partnerschaftsverträge

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Während das Eherecht zahlreiche Bestimmungen sowohl für die aufrechte Ehe als auch die Scheidungsfolgen normiert, die vor allem den finanziell schlechter gestellten Ehegatten schützen sollen, gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine spezifischen Normen, weder für die bestehende Partnerschaft noch für deren Auflösung. Für die Lebensgemeinschaft fehlt vor allem eine Legaldefinition, sodass die Judikatur nur dann von einem familienähnlichen Lebensverhältnis ausgeht, wenn grundsätzlich eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft besteht, doch kann je nach persönlicher Situation ein Element fehlen oder stärker bzw schwächer ausgeprägt sein.21215 Ob 70/06a; 2 Ob 31/14a; 6 Ob 13/19h; 3 Ob 35/20y iFamZ 2020/141 (Deixler-Hübner) uva; vgl dazu Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14 259 ff mwN. Das Gesetz knüpft an diese Form der Partnerschaft nur sehr eingeschränkte Rechtsfolgen.2222Vgl dazu Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14 257 ff mwN und Beclin in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht3 83 mwN. Die Tatsache, dass hier keine Regelungen normiert sind, bringt die ehemaligen Partner vor allem bei deren Beendigung in eine äußerst rechtsunsichere Position; dies vor allem dann, wenn gemeinsamer Wohnraum geschaffen wurde oder ein Unternehmen betrieben wird. Die Vorsorge durch einen Partnerschaftsvertrag ist hier daher noch dringender anzuraten als beim Eingehen einer Ehe.

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