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A. Vorbemerkung (Kolmasch)

Kolmasch1. AuflMai 2025

eingetragene Partnerschaft

Unterhalt

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Seit 2010 können gleichgeschlechtliche Paare mit der eingetragenen Partnerschaft ein der Ehe nachgebildetes familienrechtliches Rechtsverhältnis eingehen. Seit 2019 stehen als Folge eines VfGH-Erkenntnisses11VfGH G 258-259/2017 Zak 2018/11. Ehe wie eingetragene Partnerschaft sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. In der Ausgestaltung und den Rechtsfolgen bestehen zwischen diesen beiden Rechtsinstituten kaum Unterschiede. Dies gilt auch für die unterhaltsrechtlichen Beziehungen während und nach der Partnerschaft. Die Regelungen des ABGB (§ 94) und des EheG (§§ 66 ff) für die Ehe finden sich für die eingetragene Partnerschaft im EPG meist wortident, wenn auch in weniger Paragrafen zusammengefasst, wieder. Der einzige inhaltliche Unterschied zur Ehe besteht darin, dass die Privilegierung des schuldlosen, auf Scheidung geklagten Ehegatten im Fall einer Heimtrennungsscheidung (dazu Rz 42) im Recht der eingetragenen Partnerschaft nicht existiert.22S den Vergleich in Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 300 f. Im Sinn der Lesbarkeit beschränkt sich die folgende Darstellung deshalb auf den (nach-)ehelichen Unterhalt.

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