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Anhang I: Vereinsgesetz (Hargassner/Steinwendner)

Hargassner/Steinwendner5. AuflApr 2025

Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002– VerG)

BGBl I 2002/66 zuletzt geändert durch BGBl I 2024/133

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Verein

§ 2.

Gründung des Vereins

§ 3.

Statuten

§ 4.

Name, Sitz

§ 5.

Organe, Prüfer

§ 6.

Geschäftsführung, Vertretung

§ 7.

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

§ 8.

Streitschlichtung

§ 9.

Vereinsbehörden, Verfahren

§ 10.

Vereinsversammlungen

2. Abschnitt

Entstehung des Vereins

§ 11.

Anzeige der Vereinserrichtung

§ 12.

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

§ 13.

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

§ 14.

Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift

3. Abschnitt

Vereinsregister und Datenverarbeitung

§ 15.

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 16.

Lokales Vereinsregister

§ 17.

Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister

§ 18.

Zentrales Vereinsregister

§ 19.

Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister

§ 19a.

Übermittlung personenbezogener Daten

4. Abschnitt

Vereinsgebarung

§ 20.

Informationspflicht

§ 21.

Rechnungslegung

§ 22.

Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine

5. Abschnitt

Haftung

§ 23.

Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins

§ 24.

Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein (Anm.: Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern)

§ 25.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins

§ 26.

Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

6. Abschnitt

Beendigung des Vereins

§ 27.

Ende der Rechtspersönlichkeit

§ 28.

Freiwillige Auflösung

§ 29.

Behördliche Auflösung

§ 30.

Abwicklung, Nachabwicklung

(Anm.: § 30a. Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft)

7. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31.

Strafbestimmung

§ 32.

Verweisungen

§ 33.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 34.

Vollziehung

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