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V. Schritte nach einem negativen Verfahrensausgang (Kittenberger)

Kittenberger4. AuflJänner 2025

665
Leider „negativ“! Was nun?

666
Ist ein Asylantrag gescheitert und steht auch kein Rechtsmittel mehr offen, dem aufschiebende Wirkung zukommt, droht dem (ehemaligen) Asylwerber die Abschiebung (siehe Rz 677 ff), wenn er Österreich nicht freiwillig verlässt. Ab welchem Zeitpunkt aber genau abgeschoben werden darf, unterscheidet sich je nach Verfahrensart.

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