Eine heute völlig unbestrittene Lehre grenzt die auf den Schädiger überwälzbaren von den auf den Schädiger nicht überwälzbaren Schäden danach ab, ob der Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm (Vertrag, Schutzgesetz, Verkehrsnorm) den Ersatz des eingetretenen Schadens rechtfertigt (Larenz I
14 440). Die Lehre vom Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm (Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang) wird nach wiederum ganz hL von der Lehre vom Adäquanzzusammenhang (→ Rz 395 ff) nicht verdrängt, sondern – im Gegenteil – ergänzt. Beide Lehren setzen sich das Ziel, die Haftung des Schädigers nicht ausufern zu lassen; sie wollen sie begrenzen. Nicht jeder Schaden, der eine Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Schädigers ist, darf nach dem Grundanliegen dieser beiden Lehren vom Geschädigten auf den Schädiger überwälzt werden.