Unter Verschulden ieS versteht die moderne Schadenersatzrechtsdogmatik die subjektive Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens (vgl zur Diskussion Larenz/Canaris II/213 364 ff [369]). Das Verhalten des Schädigers ist „mit dem Makel einer vorwerfbaren Bewusstseinsfehlsteuerung behaftet“ (Ostheim, GedS Gschnitzer [1969] 317), wenn er die objektiv gebotene Sorgfalt aus subjektiv zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat (Reischauer in Rummel3 § 1294 Rz 20). Der Schädiger haftet auf der Grundlage der Verschuldenshaftung also nur dann, wenn sein rechtswidriges Verhalten (vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung einer Gebots- oder Verbotsnorm) Hand in Hand mit dem an ihn gerichteten Vorwurf, er hätte sich auch rechtstreu verhalten können, geht. Unter Rz 20 wurde schon auf verschiedene Gründe hingewiesen, die zum Entfall des Verschuldensvorwurfs führen können. Darauf ist jetzt näher einzugehen.
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