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E. Die Zurechnungsgründe bei der Haftung wegen Verschuldens

Bernat1. AuflJänner 2025

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Der Schädiger haftet dem Geschädigten auf Schadenersatz wegen Verschuldens nur dann, wenn er die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Rechtspflicht subjektiv zu vertreten hat, der Schaden eine Folge des pflichtwidrigen Verhaltens ist und der Rechtswidrigkeits- und der Adäquanzzusammenhang bejaht werden können. Es empfiehlt sich, folgende Fragen in folgender Reihenfolge zu prüfen:

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