Für zugeflossene Einkünfte ab dem 24.5.2007 besteht neben der Bruttobesteuerung die Möglichkeit (keine Verpflichtung!) zur Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). Ist der Empfänger der Einkünfte eine natürliche Person, gelten folgende Steuersätze für die Abzugsteuer (vgl § 100 Abs 1 zweiter Satz EStG idF AbgÄG 2023 und § 124b Z 432 EStG):
