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6.2. Verjährung der Vollstreckbarkeit (§ 32 FinStrG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre (§ 32 Abs 1 FinStrG).

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