Die Offenlegung muss unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; das heißt, die wahrheitsgemäßen und vollständigen Informationen müssen der Behörde als Grundlage für die Berechnung des verkürzten Abgabenanspruches dienen; die Abgabenbemessung muss ohne Vorhalt („schriftliches Nachfragen“) oder sonstige weitere Ermittlungen möglich sein.
