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2. Zuständigkeiten Im Finanzstrafverfahren (§§ 53 und 58 FinStrG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren (§§ 53 und 58 FinStrG) ab 1.1.2021 (siehe § 265 Abs 2 FinStrG)

Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde

Für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden (§ 58 Abs 1 lit a FinStrG idF FORG).1)

Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde

Für alle übrigen Finanzvergehen (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG idF FORG).1)

Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde

Beträgt der Verkürzungsbetrag („strafbestimmender Wertbetrag“) mehr als € 33.000 (Zoll € 10.000), wird ein aus drei Mitgliedern bestehender weisungsfreier Spruchsenat2) als Organ der Finanzstrafbehörde tätig. Unterhalb dieser Betragsgrenze kann die Befassung eines Spruchsenates vom Beschuldigten auch beantragt werden (vgl § 58 Abs 2 FinStrG idF EU-FinAnpG 2019).1)

Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter oder Finanzbediensteter als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer (vgl § 66 Abs 2 FinstrG idF BBKG 2025 Teil Steuern).

Gericht

Vorsätzlich begangene Delikte (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) mit einem Hinterziehungsbetrag („strafbestimmender Wertbetrag“) von mehr als € 150.000 (Zoll € 75.000) (1.1.2021 bis 21.7.2023: € 100.000 bzw € 50.000) werden vom Gericht geahndet (§ 53 FinStrG).

Zur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (siehe § 40 FinStrG) ist stets das Gericht zuständig (§ 53 Abs 1a FinStrG idF EU-FinAnpG 2019).

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